Immobilienrecht
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Auslandsimmobilien
Ausgangssituation
Gerne betreuen wir unsere Mandanten auch im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Auslandsimmobilien. Unter anderem beraten wir in allen Belangen rund um Immobilienerwerb, Immobilienverkauf oder der Vermietung.
Gerade aufgrund der geographischen Nähe ist der Erwerb einer Immobilie innerhalb der EU für viele in Deutschland lebende Personen von Interesse – sei es als Kapitalanlage, sei es als Ferienwohnsitz. Gleichsam ist es für in Deutschland wohnhafte Eigentümer einer Immobilie von Bedeutung, auch in Deutschland kompetente Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung ihrer Immobilie im Ausland zu erhalten. Schließlich beraten wir auch Bauträger im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauvorhaben innerhalb der EU.
Beim Erwerb oder Verkauf einer Immobilie im Ausland gilt es, die vielseitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen und in der Umsetzung sämtlicher Schritte kompetent anwaltlich beraten und vertreten zu sein.
Konkret können wir unsere Mandanten aufgrund der hervorragenden Qualität unserer Kooperationspartner im italienischen, französischen und spanischen Recht beraten. Unsere Partner in Paris, Rom und Barcelona sprechen fließend Deutsch und beherrschen die jeweilige Rechtsmaterie aufgrund jahrelanger Erfahrung und Expertise.
Die Ferienimmobilie im Nachlass
Zahlreiche Deutsche haben sich den Traum einer eigenen Immobilie an Ferienorten im Ausland verwirklicht. Im Zuge der erbrechtlichen Gestaltung verdient die Auslandsimmobilie besondere Beachtung, um ungewollte erbrechtliche Konsequenzen bedingt durch unterschiedliche Rechtsordnungen zu vermeiden. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Erbfolge und die erbschaftsteuerlichen Folgen.
Anwendbares Recht
Sobald sich Vermögen des Erblassers im Ausland befindet, ist zur Klärung der Erbfolge entscheidend, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet.
Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (im folgenden EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks). Das Vereinigte Königreich, das zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der EU gewesen ist, ist dem Abkommen ebenfalls nicht beigetreten.
Innerhalb der Staaten der EU wird mit dieser Verordnung nicht das materielle Erbrecht vereinheitlicht, sondern nur das Kollisionsrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten harmonisiert, das heißt, es wird einheitlich geregelt, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Dabei unterscheidet die EU-ErbrechtsVO nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Für den gesamten Nachlass soll nur ein nationales Erbrecht anwendbar sein.
Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt in Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO grundsätzlich, dass in internationalen Erbfällen das nationale Erbrecht des Staates angewendet wird, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Deutschland bedeutet dies den Wechsel von der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit an die Anknüpfung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Zeitpunkt des Todes.
Anknüpfung an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers
Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 unterlag nach deutschem internationalem Recht (Art. 25 EGBGB a.F.) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Die Staatsangehörigkeit des Erblassers war für das Erbstatut ausschlaggebend. Für Erbfälle ab Inkrafttreten der EU-ErbVO gilt, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. So bestimmt Art 21 Abs. 1 EU-ErbVO als Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Eine Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ gibt das Gesetz nicht. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ ist ein Anknüpfungspunkt, der in verschiedenen Verordnungen des Europäischen Internationalen Erbrechts verwendet wird. Nach nahezu allgemeiner Auffassung wird dabei eine vom Recht der einzelnen Mitgliedstaaten losgelöste, autonome Interpretation des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ befürwortet.
Entscheidend für die Bewertung sind die gesamten Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Todeszeitpunkt. Den „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ ist der Ort, an dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht der Lebensmittelpunkt des Erblassers befindet.
Dabei sind alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen, wie lange und wie regelmäßig der Erblasser sich in welchem Staat aufgehalten hat und die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an, ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, wobei kurzfristige Unterbrechungen nicht berücksichtigt werden. Es wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Im Ergebnis soll eine enge und feste Bindung des Erblassers an diesen Staat zu erkennen sein.
Das bedeutet, dass derjenige, der beispielsweise in seinem Ferienhaus mehrere Monate im Jahr lebt, unter Umständen seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Ferienimmobilie hat.
Geltung eines ausländischen Rechts
Wer solchermaßen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss im Hinblick auf seinen Nachlass berücksichtigen, dass zahlreiche in Deutschland übliche Regelungen im Ausland unbekannt und insbesondere unwirksam sind. Das gilt auch für das in Deutschland häufig verwandte so genannte „Berliner Testament“ sowie andere gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unter Eheleuten. In zahlreichen anderen Ländern können Eheleute nicht gemeinschaftlich verfügen. Das heißt, bei Geltung eines anderen Rechts, sind die getroffenen Verfügungen unwirksam.
Rechtslage in anderen Ländern
Das nach der EU-ErbVO anwendbare Recht regelt die gesamte Erbfolge. Das heißt, die Regelungen im Hinblick auf die Berufung der berechtigten Erben, die Erbquoten, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Enterbung, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung unterliegen dem anwendbaren Recht. Die EU-ErbVO folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit, das heißt, alle zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte unterliegen demselben Recht. Das gilt auch, wenn nicht der gesamte Nachlass in einem Staat zum Beispiel Deutschland belegen ist und der Erblasser beispielsweise noch eine Immobilie in Spanien hat. Es ist nicht mehr möglich, diese Immobilie dem Recht des Lageortes zu unterwerfen, wenn in diesem Staat nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war. Nachlassspaltungen werden dadurch vermieden.
Die Anwendung des Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts kann unter Umständen zu ungewollten Konsequenzen für den Nachlass führen, wie im Folgenden anhand der erbrechtlichen Besonderheiten einiger Länder skizziert wird:
Österreich
Das österreichische Erbrecht wurde im Rahmen einer umfassenden Erbrechtsmodernisierung zum 1.1.2017 erheblich geändert.
Bedeutsame Unterschiede zum deutschen Erbrecht gibt es insbesondere im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht und bei Erbverträgen.
In Österreich gibt es kein Pflichtteilsrecht der Eltern. Im Hinblick auf das Pflichtteilsergänzungsrecht ist zu beachten, dass das österreichische Recht zwischen Schenkungen an pflichtteilsberechtigte und nicht pflichtteilsberechtigte Personen unterscheidet: Die Schenkung an nicht pflichtteilsberechtigte Personen wird hinsichtlich des Pflichtteils nicht mehr berücksichtigt, wenn sie länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte. Bei Zuwendungen an pflichtteilsberechtigte Personen gibt es keine zeitliche Begrenzung für die Berücksichtigung dieser Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung.
Anders als in Deutschland kann in Österreichisch der Pflichtteil eines Kindes, zu dem der Erblasser keinen oder wenig Kontakt hatte, um die Hälfte gekürzt werden.
Nach österreichischem Recht kann sich der Erblasser in einem Erbvertrag nur bezüglich ¾ seines Nachlasses binden.
Während nach deutschem Recht der Grundsatz des Von-Selbst-Erwerbes gilt, wonach die Erbschaft automatisch auf den Erben übergeht, wird der Erbe in Österreich nicht automatisch Erbe und darf das Erbe nicht eigenmächtig in Besitz nehmen. Durch das Nachlassgericht wird vielmehr zunächst eine „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt, Die Rechtsnachfolge tritt erst durch die förmliche „Einantwortung“ durch das „Verlassenschaftsgericht“ ein. Bis dahin gilt der Nachlass als juristische Person, die klagen und verklagt werden kann.
Zu beachten ist, dass Immobilien nie von der „Verlassenschaftsabhandlung“ erfasst werden. Für die Umschreibung der Immobilie ist eine Erbenbescheinigung erforderlich, die die genaue Beschreibung der Immobilie beinhaltet. Diese ist zwar in einem deutschen Erbschein oder auch dem Europäischen Nachlasszeugnis nicht enthalten, gleichwohl müssen die österreichischen Behörden einen solchen Erbnachweis als ausreichend anerkennen, um das Grundbuch zu berichtigen. Eine „Einantwortungsurkunde“ nach österreichischem Recht dürfen sie nicht verlangen.
Eine weitere Besonderheit des österreichischen Rechts ist, dass es keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr gibt. Wer in Österreich ein Haus erbt, muss es dort nicht versteuern, aber Grunderwerbsteuer zahlen. Bis 250.000 EUR sind nur 0,5 Prozent des Hauswerts fällig (also 1.250 EUR), bis 400.000 dann zwei Prozent (8.000 EUR). Dazu kommt der Grundbucheintrag, der 1,1 Prozent des Verkehrswerts kostet. Hatte jedoch der Verstorbene oder der Erbe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so müssen Nachlässe oberhalb der Freibeträge in Deutschland versteuert werden.
Schweiz
Um ein Haus in der Schweiz zu kaufen, ist eine Bewilligung der Behörden erforderlich. Für direkte Erben wie Abkömmlinge, Partner und Eltern gilt das nicht. Sie erben, auch wenn sie noch keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen jedoch in die Schweiz ziehen oder das geerbte Haus verkaufen.
Geschwister und Lebensgefährten ohne Trauschein brauchen, wenn sie nicht in der Schweiz leben, eine Bewilligung der Behörden, um die Immobilie auf sich umschreiben zu lassen. Sie wird für zwei Jahre erteilt. Ohne Umzug in die Schweiz muss das Haus dann innerhalb dieser Zeit verkauft werden. Anderenfalls wird die Immobilie zwangsversteigert.
Zu berücksichtigen ist die Grundstücksgewinnsteuer, die für Erben teuer werden kann: Zum Zeitpunkt des Erbes wird der Wert des Grundstücks ermittelt. Wird das Haus später verkauft und ist der Bodenpreis gestiegen, ist der Gewinn zu versteuern. Das kann dann fast ein Drittel des ermittelten Wertzuwachses ausmachen.
Italien
Hat ein deutscher Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, so wird nach dem gesetzlichen Erbrecht Italiens der überlebende Ehegatte neben einem Kind, hälftiger Erbe des Nachlasses. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, so erbt der Ehegatte ein Drittel und die Kinder zwei Drittel zu gleichen Teilen.
Der Pflichtteilsanspruch ist anders als im deutschen Recht ein Anspruch auf das Erbe und nicht nur ein Geldanspruch wie nach deutschem Recht.
Das in Deutschland sehr verbreitete sog. „Berliner Testament“ widerspricht dem italienischen Recht mit der Folge, dass die entsprechende testamentarische Verfügung, soweit italienisches Recht nach der EU-ErbVO zur Anwendung kommt, unwirksam ist.
In Italien erwirbt der Erbe die Nachlassimmobilie nicht automatisch, sondern nur, wenn eine Erbschaftsmeldung ( dichiarazione di successione) bei den Behörden erfolgt und dadurch das Immobilienerbe angenommen wird. Das muss innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall geschehen.
Verschickt die Steuerbehörde dann die Bestätigung der Erbschaftsmeldung, müssen die Erben innerhalb eines Monats einen Antrag auf Eigentumsumschreibung stellen. Dann sind die Gebühren für die Übertragung zu entrichten – und zwar auch, wenn die Erben das Haus weiterverkaufen wollen. Das können sie erst nach der Umschreibung des Eigentums tun. Dafür müssen die allermeisten keine Steuern zahlen, denn es gilt ein Freibetrag von 1 Mio. EUR für Kinder, Enkel, Eltern und Ehegatten. Dagegen gilt für Geschwister lediglich ein Freibetrag von 100.000 EUR.
Zu beachten ist auch, dass es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien gibt.
Weitere Informationen unter:
www.anwaltskanzlei-italien.com
Frankreich
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers folglich in Frankreich, gilt für den gesamten Nachlass französisches Erbrecht. Dies gilt auch dann, wenn der in Frankreich lebende Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt: Das Vermögen in Deutschland wird nach französischem Erbrecht vererbt. Die deutschen Gerichte müssen französisches Erbrecht anwenden.
Dies kann erhebliche, vom Erblasser nicht gewünschte Folgen haben:
So sieht das französische Erbrecht eine geringere Erbquote des überlebenden Ehegatten vor: Nach deutschem Recht hat der Ehegatte, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, grundsätzlich eine Erbquote von ¼ zzgl. des pauschalen Zugewinnausgleichs von einem weiteren Viertel, gleich ½. In Frankreich dagegen hat der Ehegatte nur eine Erbquote von ¼, der größere Teil des Nachlasses nämlich ¾ steht ausschließlich den Kindern zu gleichen Teilen zu.
Der Ehegatte kann nach französischem Recht (Art 756 ff C.C.) aber auch statt der Erbquote von ¼ den Nießbrauch am gesamten Nachlass verlangen. Nießbrauch bedeutet, dass der Ehegatte den gesamten Nachlass bis zu seinem Tod nutzen darf. Die Kinder können den Nachlass daher erst nutzen, wenn der Ehegatte verstorben ist. Dieses Recht entfällt, wenn neben gemeinsamen Kindern auch einseitige Kinder des Erblassers vorhanden sind.
Statt des Pflichtteilsrechts gilt ein sogenanntes Noterbrecht. Die Noterben werden Miterben und so Miteigentümer des Nachlasses.
Zu beachten ist, dass nach französischem Recht Unverheiratete ohne testamentarische Regelung lediglich das Wohnrecht erhalten können, wenn sie in der gemeinsamen Immobilie leben. In einem Testament kann der Erblasser, dem nicht verheirateten Partner auch den frei verfügbaren Anteil übertragen. Zu beachten ist, dass jemand, der unverheiratet und kinderlos ist, dem Partner zu Lebzeiten den eigenen Anteil schenken kann, die Eltern aber können diesen Anteil nach dem Tod des Übertragenden zurückfordern.
Die Abwicklung des Nachlasses erfolgt über den Notar. Dieser ermittelt Aktiva und Passiva, inventarisiert und bewertet den Nachlass, erstellt die notwendigen Urkunden und erstellt die Erbschaftsteuererklärung.
Spanien
Hat der deutsche Erblasser vor seinem Tod in Spanien in seiner Immobilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so ist auf den gesamten Nachlass spanisches Erbrecht anzuwenden, sofern testamentarisch keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen wurde.
Zunächst ist zu beachten, dass Spanien ein Mehrrechtsstaat ist, da einzelne autonome Gemeinschaften ein eigenes, historisch gewachsenes Zivilrecht (Foralrecht-Derecho Foral) haben und daher regionale Sonderrechte zu beachten sind.
Gerade das beliebte „Berliner Testament“, bei dem erst der überlebende Ehepartner alles erbt und nach dessen Tod die Kinder erben, ist als „testamento mancomunado“ gemäß Art. 669 und Art. 733 CC im (gemein-)spanischen Recht verboten. Im Foralrecht von Aragón, Navarra, Katalonien und dem Baskenland sind gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten dagegen zulässig. Auch ein Erbvertrag (contrato sucesorio) ist nach (gemein-) spanischem Recht unzulässig, während er nach dem Recht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera), Aragón, Navarra, Baskenland und Katalonien zulässig ist.
Nach (gemein-) spanischem Recht wird die Testierfreiheit durch das dem Pflichtteilsrecht vergleichbaren Noterbrecht (legitima) der Kinder und Abkömmlinge sowie des überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Im Gegensatz zum deutschen Pflichtteilsrecht ist das Noterbrecht eine dingliche Beteiligung am Immobiliennachlass.
Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge ist zu beachten, dass nach spanischem Recht die Kinder gesetzliche Erben sind und dann in der aufsteigenden Linie zunächst Eltern und weitere Vorfahren, dann Geschwister und Geschwisterkinder. Der überlebende Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht, sondern nur Anspruch darauf, was ihm nach dem Noterbenrecht zusteht. Erst wenn keine Abkömmlinge oder Vorfahren vorhanden sind, erbt der Ehegatte gesetzlich.
Bei Grundvermögen in Spanien ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. Gemäß der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria (LH)) im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) muss das Erbrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 LH durch einen erbrechtlichen Titel (titulo de la sucesión hereditaria) nachgewisen werden.
Ein notarielles (deutsches) Testament oder ein protokolliertes eigenhändiges Testament ist ebenfalls ein Titel im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LH. Bei der nach der EU-ErbVO gegebenen Zuständigkeit der deutschen Gerichte werden auch ein deutscher Erbschein oder ein Feststellungsurteil über die Festsetzung des Erben anerkannt.
Voraussetzung für die Eintragung des Erben als Eigentümer in das spanische Eigentumsregister (Grundbuch registro de la propiedad) ist, dass in einer öffentlichen Urkunde oder einem rechtskräftigen Urteil genau bezeichnet wird, welcher Erbe oder Vermächtnisnehmer welchen Nachlassgegenstand erhalten soll. Das setzt die notarielle Beurkundung einer notariellen Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia) voraus. Bei einer Erbengemeinschaft müssen die im einzelnen zugewiesenen Nachlassgegenstände erkennbar sein.
Erbschaftsteuerlich ist zu beachten, dass, wenn der Erbe vor dem Tode des Erblassers mindestens ein halbes Jahr in Spanien gelebt hat, der Nachlass unbeschränkt in Spanien versteuert werden muss.
Weitere Informationen unter:
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Rechtswahl
Aufgrund dieser Besonderheiten, sollte, wer im Ausland lebt, genau abwägen, ob nicht weiterhin das deutsche Erbrecht für die Nachlassregelungen gelten soll. Die Möglichkeit hierzu eröffnet Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO, wonach der Erblasser eine Rechtswahl hat, das Recht des Staates auf den Todesfall zu bestimmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Anders als die für internationale Verträge geltende Rom I-VO erlaubt die EU-ErbVO keine komplett freie Rechtswahl. Es kann gemäß Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit gewählt werden. Wenn eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann sie das Recht eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, wählen.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgen oder sich gemäß Art. 22 Abs. 2 EU-ErbVO zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben.
Wer im Ausland lebt, aber möchte, dass für seinen Nachlass weiterhin das deutsche Erbrecht gilt, hat die Möglichkeit der Rechtswahl: So kann der in Frankreich lebende Deutsche in seinem Testament für seinen Nachlass deutsches Recht wählen, ebenso der in Spanien lebende deutsche Rentner.
Durch eine testamentarisch wirksam errichtete Rechtswahl wird erreicht, dass für den Nachlass deutsches Recht gilt. Selbstverständlich können testamentarische Verfügungen auch nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts getroffen werden.
Muster: Formulierung Rechtswahl im Testament:
„Ich wähle für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügung von Todes wegen und die Rechtsnachfolge von Todes wegen das deutsche Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach den Regelungen des deutschen Rechts vererbt werden. Diese Rechtswahl hat auch dann weiter Gültigkeit, wenn ich meinen Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlege.“
Nicht EU-Länder
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt jedoch auch dann, wenn der Erbfall Nicht-EU-Länder betrifft. Die deutschen Gerichte werden das Recht des Landes anwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt z.B. in der Schweiz, werden die deutschen Gerichte für sein Vermögen schweizerisches Erbrecht anwenden.
Ausnahmen gelten für einige Staaten, mit denen gesonderte Abkommen getroffen wurden:
Zwischen Deutschland und der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der UdSSR bestehen Staatsverträge, die weiterhin gelten.
Europäisches Nachlasszeugnis
Durch das europäische Nachlasszeugnis kann der Erbe sein Erbrecht in mehreren EU-Staaten nachweisen. Er muss so nicht in jedem EU-Staat seine Anerkennung als Erbe beantragen.
Zu beachten ist, dass das europäische Nachlasszeugnis nur eine sechsmonatige Gültigkeit hat. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Erbe eine neue Abschrift des europäischen Nachlasszeugnisses beantragen.
Einen internationalen Erbschein, der in weiteren Ländern gilt, gibt es nicht.
Erbschaftsteuer
Für das Steuerrecht hat die EU-Erbrechtsverordnung keine Regelungen getroffen. Hier verbleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage. Es kann also weiterhin zu einer Steuerpflicht in mehreren Ländern kommen. Wenn beispielsweise ein in Deutschland dauerhaft lebender US-amerikanischer Erblasser sein im Vereinigten Königreich belegenes Grundstück seiner in Spanien lebenden Tochter hinterlässt, so fällt spanische Erbschaftsteuer an, weil die Erbin in Spanien lebt. Die USA verlangen Erbschaftsteuer, weil der Erblasser US-amerikanischer Staatsbürger war und die deutsche Erbschaftsteuer fällt an, weil der Erblasser in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Für die Besteuerung in Deutschland gilt: Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Danach besteht eine grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht für den Erwerb aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ein so genannter Steuerinländer gewesen ist, das heißt, in Deutschland den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, dann muss das „Weltvermögen“ des Erblassers versteuert werden. Es kommt somit nicht darauf an, wo das Immobilienvermögen des Erblassers belegen ist. Sämtliche Grundstücke, Häuser und Wohnungen des Erblassers unterfallen der in Deutschland erhobenen Erbschaftsteuer.
Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer muss gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung des Erben bewertet werden. Dabei wird ausländischer Grundbesitz nach § 31 BewG ermittelt.
31 BewG nimmt ausdrücklich Bezug auf § 9 BewG und den so genannten „gemeinen Wert“. Dieser „gemeine Wert“ wird gemäß § 9 BewG „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.“
Durch Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Ländern werden diese Folgen gemildert. So wird teilweise die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Oder die ausländische Steuer wird vom steuerpflichtigen Erwerb wie eine Schuld abgezogen.
Alle Doppel- und Mehrfachbesteuerungen werden durch diese Abkommen leider nicht vermieden. Wer seinen Erben mehrfache Erbschaftsteuer ersparen will, sollte rechtzeitig planen.
Durch die EU-ErbVO ist für die Frage des anwendbaren Rechts die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers ausschlaggebend.
Bei Erblassern, die sich in ihrer Ferienimmobilie im Ausland längerfristig oder dauerhaft aufhalten, kann dies zu unerwünschten Konsequenzen führen.
Die sehr unterschiedlichen Rechtsordnungen haben grundlegende Auswirkungen auf den Nachlass haben.
Lösungsansatz
Nach einer ausführlichen Analyse bieten wir im Bereich Auslandsimmobilienrecht umfassende Beratung im Zusammenhang mit Liegenschaftserwerb und -verkauf. Entscheidend dabei ist unsere Kenntnis des Marktes in Österreich und in der Schweiz, aber auch in anderen ausgewählten EU-Staaten, wie beispielsweise Spanien, Italien und Frankreich..
Oft beobachten wir, dass ein juristischer Sachverhalt beim Erwerb einer Auslandsimmobilie neben dem eigentlichen Kauf früher oder später eine Reihe weiterer Fragestellungen mit sich bringt. Genau hier greift unser „integrierter Beratungsansatz“, der sich auch mit steuerlichen und verwaltungsrechtlichen Aspekten befasst. Unsere Beratung berücksichtigt dabei auch die Möglichkeit einer späteren Übertragung im Erb- oder Schenkungsfall. Im Ergebnis erzielen wir damit für unsere Mandanten vor allem nachhaltige und wirtschaftliche Lösungen.
Quelle: ZErb 01/2022, Die Ferienimmobilie im Nachlass
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Eine qualifizierte Beratung im Immobilienrecht erfordert nicht selten auch eine Betrachtung weiterer Aspekte. Durch unseren ganzheitlichen Ansatz werden wir unserem hohen Anspruch gerecht, der im Ergebnis dem Mandanten zu Gute kommt.
Francesco di Pace
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