Baurecht

Gut geplant ist halb gewonnen

Werklohn

Ausgangssituation

Haben die Parteien eines Werkvertrages keine (wirksame) Vereinbarung über die Höhe des Werklohns getroffen, ist die übliche Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen als vereinbart anzusehen. Üblich im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nicht die Vergütung, die der Handwerker in der Vergangenheit für vergleichbare Aufträge verlangt hat, sondern allein die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses am Ort der Werkleistung normalerweise gezahlt wird. Für Architekten gelten die gesetzlichen Regelungen der HOAI.

Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Der Unternehmer hat also vorzuleisten und bekommt seine Vergütung erst nach vertragsgemäßer Fertigstellung ohne wesentliche Mängel und Abnahme durch den Besteller. In bestimmten Fällen gibt es jedoch nach dem Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile. Zu berücksichtigen ist, dass auch die VOB/B zu beachtende Vorschriften enthalten.

Lösungsansatz

Meist entstehen Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruches. Oft sind dann auch vermeintliche oder tatsächlich vorhandene Baumängel die Ursache.

Wir prüfen Ihre Ansprüche, inwieweit diese gerechtfertigt sind. Wir versuchen sodann zunächst im Rahmen unseres integrierten Beratungsansatzes eine auch für den Mandanten kostengünstigere außergerichtliche Einigung. Erst wenn diese sich als nicht möglich herausstellt, empfehlen wir gerichtliche Schritte einzuleiten.

Ihr Anwalt für Baurecht

Eine qualifizierte Beratung im Baurecht erfordert nicht selten auch eine Betrachtung weiterer Aspekte. Durch unseren ganzheitlichen Ansatz werden wir unserem hohen Anspruch gerecht, der im Ergebnis dem Mandanten zu Gute kommt.

Francesco di Pace
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Kooperationspartner der Kanzlei
Perusastraße 1, 80333 München
info@pw-rechtsanwaelte.de

mehr zur Person

Wir sind für Sie da

Kanzlei München:
Telefon: 089/205 008 5810

Frau Sabine Segmüller steht Ihnen in unserer Münchner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Kanzlei Frankfurt:
Telefon: 069/505 060 4244

Frau Carolyn Finkenzeller steht Ihnen in unserer Frankfurter Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Kanzlei Hamburg:
Telefon: 040/809 031 9131

Frau Sonja Meyer steht Ihnen in unserer Hamburger Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Kanzlei Berlin:
Telefon: 030/300 149 3810

Frau Tatjana Behrendt steht Ihnen in unserer Berliner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 09:00 - 17:00 Uhr