Baurecht
Gut geplant ist halb gewonnen
Werklohn
Ausgangssituation
Haben die Parteien eines Werkvertrages keine (wirksame) Vereinbarung über die Höhe des Werklohns getroffen, ist die übliche Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen als vereinbart anzusehen. Üblich im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nicht die Vergütung, die der Handwerker in der Vergangenheit für vergleichbare Aufträge verlangt hat, sondern allein die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses am Ort der Werkleistung normalerweise gezahlt wird. Für Architekten gelten die gesetzlichen Regelungen der HOAI.
Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Der Unternehmer hat also vorzuleisten und bekommt seine Vergütung erst nach vertragsgemäßer Fertigstellung ohne wesentliche Mängel und Abnahme durch den Besteller. In bestimmten Fällen gibt es jedoch nach dem Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile. Zu berücksichtigen ist, dass auch die VOB/B zu beachtende Vorschriften enthalten.
Lösungsansatz
Meist entstehen Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruches. Oft sind dann auch vermeintliche oder tatsächlich vorhandene Baumängel die Ursache.
Wir prüfen Ihre Ansprüche, inwieweit diese gerechtfertigt sind. Wir versuchen sodann zunächst im Rahmen unseres integrierten Beratungsansatzes eine auch für den Mandanten kostengünstigere außergerichtliche Einigung. Erst wenn diese sich als nicht möglich herausstellt, empfehlen wir gerichtliche Schritte einzuleiten.
Ihr Anwalt für Baurecht
Eine qualifizierte Beratung im Baurecht erfordert nicht selten auch eine Betrachtung weiterer Aspekte. Durch unseren ganzheitlichen Ansatz werden wir unserem hohen Anspruch gerecht, der im Ergebnis dem Mandanten zu Gute kommt.

Francesco di Pace
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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