Vermögensnachfolge

Werterhalt und Weitergabe

Erbrecht

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Ausgangssituation

Die Formulierung des letzten Willens sollte gründlich durchdacht und gut überlegt sein. Die Weitergabe des geschaffenen Vermögens an die Familie möchten viele Erblasser nicht gerne ausschließlich dem Gesetzgeber überlassen. Wir bieten Ihnen daher zu allen Fragen, die das Erbrecht betreffen eine sachlich richtige und eingehende Auskunft.

Der Erblasser kann anordnen, dass sein Wille durch eine andere Person ausgeführt werden soll. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten oder auseinanderzusetzen. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen soweit dies im Rahmen der Verwaltung erforderlich ist. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei nur dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen.

Lösungsansatz

Hinsichtlich Ihrer Fragestellungen zum Erbrecht und zur Vermögensnachfolge gliedert sich unser juristischer Lösungsansatz in drei Schritte. Nach einer ausführlichen Sachverhaltsanalyse skizzieren wir eine individuelle Strategie, um im Anschluss daran gezielte Einzelmaßnahmen zu ergreifen.

Oft beobachten wir, dass ein juristischer Sachverhalt im Erbrecht neben dem vermeintlichen Hauptproblem früher oder später eine Reihe weiterer Schwierigkeiten mit sich bringt. Genau hier greift jedoch unser „integrierter Beratungsansatz“, der sich neben erb- und steuerrechtlichen Fragestellungen besonders mit der individuellen Prophylaxe befasst. Im Ergebnis erzielen wir damit für unsere Mandanten nicht nur langfristige, sondern vor allem auch umfassende Lösungen.

Ihr Anwalt für Vermögensnachfolge

Eine qualifizierte Beratung auf dem Gebiet der Vermögensnachfolge erfordert nicht selten auch eine Betrachtung weiterer Aspekte. Durch unseren ganzheitlichen Ansatz werden wir unserem hohen Anspruch gerecht, der im Ergebnis dem Mandanten zu Gute kommt.

Dr. phil. Dipl. sc. pol. Stephan J. Lang
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

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